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   BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 146/09 B   

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https://dejure.org/2009,23331
BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 146/09 B (https://dejure.org/2009,23331)
BSG, Entscheidung vom 16.12.2009 - B 7 AL 146/09 B (https://dejure.org/2009,23331)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 146/09 B (https://dejure.org/2009,23331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 96 Abs. 1
    Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; analoge Anwendbarkeit des § 96 SGG ab 1.4.2008

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG ,

    Auszug aus BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 146/09 B
    Wird ein Gesetz mit prozessverfahrensrechtlichem Inhalt während des gerichtlichen Verfahrens geändert, so richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (BVerfGE 11, 139, 146; 24, 33, 55; 39, 156, 167; 45, 272, 297; 65, 76, 98; BSGE 54, 223, 224 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 3 S 3 ff; BSGE 73, 25, 26 f = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 26; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 S 17).

    Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten, etwa wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt ( BVerfGE 63, 343, 358 f) und das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen schutzwürdig ist, weil sie Rechtspositionen gewähren, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind (BVerfGE 63, 343, 359; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 S 17).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 146/09 B
    Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten, etwa wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt ( BVerfGE 63, 343, 358 f) und das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen schutzwürdig ist, weil sie Rechtspositionen gewähren, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind (BVerfGE 63, 343, 359; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 S 17).
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Auszug aus BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 146/09 B
    Nach der bis zum 31.3.2008 geltenden Rechtslage hatte das Bundessozialgericht in ständiger Rechtssprechung eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG im Interesse einer sinnvollen Prozessökonomie bzw eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens dann zugelassen, wenn der ursprüngliche Bescheid zwar nicht abgeändert oder ersetzt wurde, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses erging und ein streitiges Rechtsverhältnis regelte, das im Kern dieselbe Rechtsfrage betraf und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschloss (vgl zuletzt etwa BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 RdNr 16 f mwN).
  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R

    Zulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt -

    Denn eine analoge Anwendung des § 96 SGG für nicht ändernde oder ersetzende Folgebescheide scheidet seit 1.4.2008 durch die mit Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) neu eingeführte Fassung aus (BSG vom 16.12.2009 - B 7 AL 146/09 B - RdNr 7 f) .
  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 56/10 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Schutzfrist des § 116 Abs 1 SGB 9 -

    Nach § 96 Abs. 1 SGG, der hier schon idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) gilt (vgl dazu BSG Beschluss vom 16.12.2009 - B 7 AL 146/09 B - Juris RdNr 8) , wird ein nach Klageerhebung ergehender neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des (Klage-)Verfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
  • BSG, 17.04.2012 - B 13 R 73/11 R

    Rentenversicherung - Anrechnung von steuerfreien Aufstockungsbeträgen auf die

    Nach § 96 Abs. 1 SGG (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444) wird ein nach Klageerhebung ergehender neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt (vgl dazu BSG vom 16.12.2009 - B 7 AL 146/09 B - Juris RdNr 6).
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